Judo mit Körperkontakt in der Halle bei entsprechenden Inzidenzwerten wieder erlaubt

Liebe Mitglieder des Württembergischen Judo-Verbands,

ich habe gute Nachrichten für Euch: Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit einer neuen Notverkündung der Corona-Verordnung weitere Öffnungsschritte für den Sport in die Wege geleitet. Ab dem 7. Juni 2021 gelten die neuen Bestimmungen. Sobald in einem Stadt- oder Landreis die Öffnungsstufe 3 gilt, ist ein Judo-Training mit Körperkontakt in der Halle wieder erlaubt (vgl. hierzu den folgenden Beitrag). In welcher Öffnungsstufe sich der jeweilige Stadt- oder Landkreis befindet, muss beim zuständigen Gesundheitsamt in Erfahrung gebracht werden (siehe Übersicht Gesundheitsämter bzw. Homepages der Stadt- und Landkreise).

In der Landeshauptstadt Stuttgart gilt beispielsweise seit gestern (7. Juni) die 3. Öffnungsstufe (siehe Beitrag). Der erste Vorsitzende des JV randori Stuttgart, Roland Klose hat uns freundlicherweise das von ihnen entworfene Hygienekonzept für die Öffnungsstufe 3 zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, so dass sich andere Vereine daran orientieren können. Das Hygienekonzept ist im Anhang beigefügt.

Der Zutritt zu den Sportanlagen und Sportstätten, sowohl im Freien als auch in der Halle, oder die Teilnahme an Sportangeboten oder -aktivitäten ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal  60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Bei Nicht-Schülern darf der Befundzeitpunkt nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Die Coronatests können von den Sportvereinen auch selbstständig tagesaktuell direkt vor dem Training vor Ort an der jeweiligen Trainingsstätte vorgenommen werden. Hierfür testen sich die Trainingsteilnehmer unter Aufsicht einer geeigneten – z. B. vom Vorstand eingesetzten – volljährigen Person (z. B. Trainer, Übungsleiter) selbst. Nach erfolgter Testung muss das Ergebnis von der geeigneten Person entsprechend bescheinigt werden (siehe beigefügtes Bescheinigungsformular im Anhang).

Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an 5 aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt zusätzlich: Beim Training im Freien entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises.

Ich bin sehr optimistisch, dass in allen Stadt- und Landkreisen in BW in den kommenden Wochen wieder Judo mit Körperkontakt durchgeführt werden darf.

Hajime – jetzt geht’s (endlich) wieder richtig los :-).

Viele Grüße aus Waiblingen,

Thomas Schmid

Geschäftsführer

Württembergischer Judo-Verband e.V.

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